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§ 30 SächsBhVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Aufwendungen in Krankheits- und Todesfällen → Unterabschnitt 6 – Sonstige Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBhVO
Gliederungs-Nr.: 242-28/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 30 SächsBhVO – Häusliche Krankenpflege

(1) Häusliche Krankenpflege umfasst

  1. 1.

    Grundpflege,

  2. 2.

    hauswirtschaftliche Versorgung und

  3. 3.

    Behandlungspflege.

Dem Grunde nach beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder psychotherapeutisch schriftlich verordnete vorübergehende häusliche Krankenpflege, auch wenn diese außerhalb des Haushalts der zu pflegenden Person erbracht wird, sowie Aufwendungen für die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden in spezialisierten Einrichtungen.

(2) Beihilfefähig sind die Aufwendungen von Berufspflegekräften oder geeigneten Ersatzpflegekräften bis zur Höhe der örtlichen Vergütungssätze der hierfür in Betracht kommenden öffentlichen oder frei gemeinnützigen Träger, die in vergleichbaren Fällen von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden.

(3) Wird die häusliche Krankenpflege durch Personen durchgeführt, die mit der zu pflegenden Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, sind Fahrtkosten der die häusliche Krankenpflege durchführenden Person beihilfefähig. § 32 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Eine an die die häusliche Krankenpflege durchführende Person gezahlte Vergütung ist bis zur Höhe der infolge der häuslichen Krankenpflege ausgefallenen Arbeitseinkünfte, höchstens jedoch monatlich bis zur Höhe von 60 Prozent des in Anlage C zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (MBl. SMF 2007 S. 1, 2), der zuletzt durch den Änderungstarifvertrag in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2022 (Bayerisches Ministerialblatt Nr. 491 S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgewiesenen Entgeltes für eine Pflegekraft der Entgeltgruppe KR 7 Stufe 5 beihilfefähig, wenn wegen der Ausübung der Pflege eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgegeben oder im Umfang einer solchen eingeschränkt wird. Für Teilmonatsberechnungen ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen. Wird die häusliche Krankenpflege durch die in Satz 1 genannten Personen erwerbsmäßig ausgeübt, findet Absatz 2 Anwendung.