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§ 30 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Laufbahnen

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 30 SächsBG – Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium erlässt oder die für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerien erlassen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen. Dabei sollen insbesondere geregelt werden:

  1. 1.

    die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung und Prüfung einschließlich etwaiger Fremdsprachenkenntnisse,

  2. 2.

    der Ausbildungsinhalt, die Ausgestaltung und Dauer der Ausbildung, einschließlich der theoretischen und praktischen Ausbildung, und ihre Verlängerung,

  3. 3.

    die Anrechnung von Ausbildungszeiten, Beschäftigungszeiten sowie von Prüfungsleistungen in anderen Ausbildungsgängen,

  4. 4.

    die Zwischenprüfungen,

  5. 5.

    die Prüfungsorgane, ihre Zusammensetzung und ihre Zuständigkeit,

  6. 6.

    der Prüfungsinhalt, die Durchführung von Prüfungen sowie deren Anerkennung als Laufbahnprüfung,

  7. 7.

    die Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen sowie die Rechtsfolgen bei Bestehen und endgültigem Nichtbestehen einer Prüfung,

  8. 8.

    Kontrollen zur Aufdeckung von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen, auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel, die Mitwirkungspflichten der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer an Kontrollen und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen,

  9. 9.

    die nähere Ausgestaltung des Aufstiegs und

  10. 10.

    die Notwendigkeit einer besonderen Ausbildung und Prüfung für besondere Aufgabenbereiche in einer Laufbahn.

Sie können für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst eine Mindestaltersgrenze und nach den besonderen Erfordernissen der Laufbahn, die mit erhöhten körperlichen oder gesundheitlichen Anforderungen verbunden sind, für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst eine Höchstaltersgrenze vorsehen. § 9 Satz 2 Nummer 1 bis 9 sowie 11 und 12 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes und § 40 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.