Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Abschnitt 6 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 30 SächsArchG – Ausführungsvorschriften (1)
Außer Kraft am 1. Mai 2014 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322).
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften zu erlassen
- 1.
über die Verfahren vor dem Eintragungsausschuss sowie die für die Eintragung in eine Liste oder in das Gesellschaftsverzeichnis vorzulegenden oder anzuerkennenden Nachweise,
- 2.
über weitere von der Architektenkammer Sachsen wahrzunehmende Aufgaben; die Aufgabenübertragung erfolgt im Benehmen mit der Architektenkammer Sachsen sowie
- 3.
zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG,
- 4.
zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG und
- 5.
zur Umsetzung des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes, insbesondere zur Ausgestaltung von Ausgleichsmaßnahmen und dem diesbezüglichen Verfahren vor dem Eintragungsausschuss.