§ 30 SLVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Landesrecht Saarland
Abschnitt II – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → 5. – Höherer Dienst
§ 30 SLVO – Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer eine Prüfung oder einen Abschluss nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Saarländischen Beamtengesetzes nachweist.