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§ 30 SLVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → 5. – Höherer Dienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 30 SLVO – Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer eine Prüfung oder einen Abschluss nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Saarländischen Beamtengesetzes nachweist.