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§ 30 SH.LVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → 5. Titel – Höherer Dienst

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH.LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 30 SH.LVO – Probezeit (1)

(1) Die Probezeit dauert drei Jahre.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die während der Probezeit besonders gute Leistungen gezeigt haben (§ 26 Abs. 2 LBG), kann die regelmäßige Probezeit um höchstens ein Jahr und sechs Monate abgekürzt werden, sofern sie die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als "befriedigend" (§ 3 Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes (JAG) vom 20. Februar 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 66) oder vergleichbare Regelungen) bestanden haben. Bei Beamtinnen und Beamten besonderer Fachrichtungen tritt an die Stelle der Note der Laufbahnprüfung die entsprechende Note der von ihnen geforderten Diplomprüfung oder, soweit üblich, der berufsbefähigenden Hochschulprüfung.

(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, können auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Jedoch ist, auch bei Abkürzung der Probezeit nach Absatz 2, mindestens ein Jahr als Probezeit abzuleisten; die Mindestprobezeit verkürzt sich insoweit, als die auf die Probezeit anrechnungsfähige Dienstzeit im Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen abgeleistet worden ist.

(4) Von der Probezeit sollen mindestens sechs Monate außerhalb einer obersten Bundes- oder Landesbehörde abgeleistet werden; Zeiten nach § 8 Abs. 2 können angerechnet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).