§ 30 SDG
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Landesrecht Saarland
Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 2 – Durchführung
§ 30 SDG – Unterrichtung über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen, abschließende Anhörung
(1) Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten oder der Beamtin deren wesentliches Ergebnis mitzuteilen und ihm oder ihr Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Mitteilung und Anhörung können unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt werden soll.