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§ 30 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Richtervertretungen → III. Abschnitt – Präsidialräte

Titel: Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RiG,SL
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 RiG – Der Präsidialrat der Arbeitsgerichtsbarkeit

(1) Der Präsidialrat der Arbeitsgerichtsbarkeit besteht aus

  1. 1.
    dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts als Vorsitzendem,
  2. 2.
    zwei Mitgliedern, die von den Richtern der Arbeitsgerichtsbarkeit gewählt werden.

(2) Stellvertreter des Vorsitzenden ist sein Vertreter im Amt.