§ 30 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland
Zweiter Teil – Richtervertretungen → III. Abschnitt – Präsidialräte
§ 30 RiG – Der Präsidialrat der Arbeitsgerichtsbarkeit
(1) Der Präsidialrat der Arbeitsgerichtsbarkeit besteht aus
- 1.dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts als Vorsitzendem,
- 2.zwei Mitgliedern, die von den Richtern der Arbeitsgerichtsbarkeit gewählt werden.
(2) Stellvertreter des Vorsitzenden ist sein Vertreter im Amt.