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§ 30 RettDG
Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Teil – Ordnungswidrigkeiten

Titel: Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RettDG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 RettDG – Bußgeldbestimmungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Notfalltransport, Arztbegleiteten Patiententransport und Krankentransport ohne Genehmigung betreibt,

  2. 2.

    einer vollziehbaren Auflage nach § 19 Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

  3. 3.

    den Bestimmungen dieses Gesetzes über

    1. a)

      die einzusetzenden Kraftfahrzeuge, ihre Ausstattung und Besetzung (§ 17 Abs. 3, §§ 21 und 22),

    2. b)

      den Betriebsbereich (§ 15 Abs. 2),

    3. c)

      die Betriebspflicht, die Einsatzbereitschaft und die Beförderungspflicht (§§ 25 und 26)

      zuwiderhandelt,

  4. 4.

    entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 54a PBefG die Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, die Bücher oder Geschäftspapiere nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder die Duldung von Prüfungen verweigert,

  5. 5.

    entgegen § 17 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit

    1. a)

      § 3 Abs. 1 Satz 2 BOKraft die Instandhaltungspflicht verletzt,

    2. b)

      § 3 Abs. 1 Satz 3 BOKraft den Betrieb des Unternehmens anordnet,

    3. c)

      § 4 Abs. 1 Satz 3 bis 5 oder § 5 Abs. 1 BOKraft eine vollziehbare schriftliche Anordnung der zuständigen Behörde zur Bestellung eines Betriebsleiters oder eines Vertreters nicht oder nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist befolgt,

    4. d)

      § 6 Nr. 2 BOKraft Unfälle nicht unverzüglich meldet,

  6. 6.

    einen Krankenkraftwagen unter Verstoß gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit einer der folgenden Vorschriften einsetzt:

    1. a)

      § 18 BOKraft über das Mitführen der vorgeschriebenen Ausrüstung,

    2. b)

      § 19 BOKraft über die Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen,

    3. c)

      § 30 BOKraft über Wegstreckenzähler,

    4. d)

      § 41 Abs. 2 BOKraft über die Vorlage einer Ausfertigung des Untersuchungsberichtes oder des Prüfbuches,

    5. e)

      § 42 Abs. 1 BOKraft über die Vorlage des Nachweises.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Personals entgegen

    1. a)

      § 17 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 und 5 BOKraft während des Dienstes oder der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht,

    2. b)

      § 17 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BOKraft seine Tätigkeit ausübt,

    3. c)

      § 17 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BOKraft eine Erkrankung nicht anzeigt,

  2. 2.

    als Fahrzeugführer entgegen § 17 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BOKraft Fahrten ausführt, obwohl er durch Krankheit in seiner Eignung beeinträchtigt ist, ein Kraftfahrzeug sicher im Verkehr zu führen.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist.

(4) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Mitteilungspflichten nach § 26 Abs. 6 nicht nachkommt.

(5) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 22 Abs. 8 in Verbindung mit §§ 25 und 29 LBKG, ohne an den Hilfsmaßnahmen beteiligt zu sein, den Einsatz behindert oder den Anweisungen der Polizei, der im Rettungsdienst eingesetzten Rettungshelfer, Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter und Notärzte nicht nachkommt.

(6) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(7) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung ist die zuständige Behörde nach § 4 Abs. 2 Satz 1, in den Fällen des § 27 das für das Rettungswesen zuständige Ministerium.