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§ 30 RDG
Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

SECHSTER ABSCHNITT – Luft-, Berg- und Wasserrettungsdienst

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: RDG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 RDG – Besondere Bestimmungen über die Finanzierung des Luft-, Berg- und Wasserrettungsdienstes

(1) Förderungsfähige Kosten im Sinne von § 26 sind bei der Durchführung des Berg- und Wasserrettungsdienstes auch die

  1. 1.

    Kosten der Beschaffung der dafür erforderlichen Rettungsmittel, bei deren Wiederbeschaffung und Ergänzungsbeschaffung nur, wenn sie für das einzelne Anlagegut 1.500 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigen,

  2. 2.

    Kosten der Erhaltung und der Wiederherstellung von dafür notwendigen baulichen Anlagen und Anlagegütern, wenn die Kosten der einzelnen Maßnahme 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigen.

(2) Die Benutzungsentgelte werden abweichend von § 28 Abs. 4 Sätze 1 und 4 zwischen den Landesverbänden der Kostenträger mit Wirkung für ihre Mitglieder und demjenigen, der den Luft-, Berg- oder Wasserrettungsdienst durchführt, vereinbart. Abweichend von § 28 Abs. 6 wird vom Regierungspräsidium Stuttgart eine Schiedsstelle für das gesamte Land gebildet. Diese setzt sich aus je zwei Vertretern der Landesverbände der Kostenträger und zwei Vertretern der jeweils berührten Leistungsträger zusammen. Im Übrigen gilt § 28.