Gesetze

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§ 30 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg

Dritter Abschnitt – Amtszeit des Personalrates

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 PersVG – Ruhen der Mitgliedschaft

Wenn Beschäftigten die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder Beamte wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben sind, ruht ihre Mitgliedschaft im Personalrat. § 29 Abs. 3 gilt entsprechend.