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§ 30 OBG
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil II – Befugnisse der Ordnungsbehörden → Abschnitt 2 – Ordnungsbehördliche Verordnungen

Titel: Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: OBG
Gliederungs-Nr.: 2060
Normtyp: Gesetz

§ 30 OBG – Form

Ordnungsbehördliche Verordnungen müssen

  1. 1.
    eine Überschrift tragen, die ihren Inhalt kennzeichnet;
  2. 2.
    in der Überschrift als "Ordnungsbehördliche Verordnung" bezeichnet sein;
  3. 3.
    im Eingang auf die Bestimmungen des Gesetzes Bezug nehmen, auf Grund deren sie erlassen sind;
  4. 4.
    auf die Zustimmung der Stellen hinweisen, deren Zustimmung gesetzlich vorgeschrieben ist;
  5. 5.
    den örtlichen Geltungsbereich angeben;
  6. 6.
    das Datum angeben, unter dem sie erlassen sind; für ordnungsbehördliche Verordnungen der Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden ist dies das Datum des Tages, an dem die Verordnung ausgefertigt worden ist;
  7. 7.
    die Behörde bezeichnen, die die Verordnung erlassen hat.