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§ 30 Nds. SÜG
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Abschnitt – Reisebeschränkungen, Verordnungsermächtigung und Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. SÜG
Gliederungs-Nr.: 12000040000000
Normtyp: Gesetz

§ 30 Nds. SÜG – In-Kraft-Treten (**)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) § 1 Abs. 4 findet auch Anwendung, wenn eine Sicherheitsüberprüfung vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgeschlossen wurde.

(**) Amtl. Anm.:
Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten und die Paragrafenfolge des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 128). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus dem in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetz.