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§ 30 NatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

VIERTER ABSCHNITT – Besonderer Schutz von Natur und Landschaft

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 30 NatSchG – Naturparke (1)

(1) Großräumige Gebiete, die als vorbildliche Landschaften für eine naturnahe Erholung einheitlich zu planen, zu entwickeln und zu pflegen sind und die

  1. 1.
    sich überwiegend durch Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft auszeichnen,
  2. 2.
    sich wegen ihrer Naturausstattung für die Erholung größerer Bevölkerungsteile besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
  3. 3.
    Gebiete einschließen, die nach den Erfordernissen der Raumordnung für die Erholung vorgesehen sind,
  4. 4.
    der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
  5. 5.
    besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern,

können durch Rechtsverordnung zu Naturparken erklärt werden.

(2) Naturparke sollen nach ihrer natürlichen Eignung, ihrem Naturschutz- und Erholungszweck und der raumordnerischen Zielsetzung gegliedert werden. Bestehende Landschaftsschutzgebiete sind in den Naturpark einzubeziehen, Naturschutzgebiete können einbezogen werden; die ihnen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der Träger des Naturparks, der wesentliche Schutzzweck und die dazu erforderlichen Verbote und Erlaubnisvorbehalte zu bestimmen. Die Befugnisse zum Betreten sollen nicht eingeschränkt werden. § 29 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Juli 2015 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 71 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585).