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§ 30 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.22
Normtyp: Gesetz

§ 30 NatSchG LSA – Betretensrecht
(zu § 65 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Die Beschäftigten und Naturschutzbeauftragten der Naturschutzbehörden und der Fachbehörde für Naturschutz dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,

  1. 1.

    Grundstücke außerhalb von Wohngebäuden und Betriebsräumen sowie des unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztums jederzeit und

  2. 2.

    Betriebsräume sowie das unmittelbar angrenzende Besitztum während der Betriebszeiten

betreten. Sie dürfen dort Prüfungen, Vermessungen, Bodenuntersuchungen und sonstige Arbeiten und Besichtigungen vornehmen. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind rechtzeitig anzukündigen, wenn dadurch deren Zweck nicht gefährdet wird.