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§ 30 NatSchAG M-V
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Kapitel 7 – Ehrenamtlicher Naturschutz

Titel: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: NatSchAG M-V
Gliederungs-Nr.: 791-9
Normtyp: Gesetz

§ 30 NatSchAG M-V – Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen
(zu den §§ 63 und 64 BNatSchG)

(1) Gemäß § 63 Absatz 2 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes findet eine Mitwirkung ferner statt bei der Erteilung von Ausnahmen nach § 20 Absatz 3 und Befreiungen von den Verboten des § 19 Absatz 1 und des § 23 Absatz 4 und 5, soweit die Naturschutzvereinigung durch das Vorhaben in ihrem für die Anerkennung maßgebenden satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Anerkannte Naturschutzvereinigungen sind über Vorhaben, auf die sich die Mitwirkung erstreckt, rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Sie werden am Verfahren beteiligt, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis mitteilen, sich am Verfahren beteiligen zu wollen. Der zu beteiligenden Naturschutzvereinigung ist innerhalb einer angemessenen, mindestens jedoch vierwöchigen Frist nach Übersendung der Unterlagen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Naturschutzvereinigung hat Anspruch auf Übersendung aller für das Vorhaben bedeutsamer Unterlagen, soweit sie nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.

(3) Endet das Verfahren durch einen Verwaltungsakt oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, so ist den Verbänden, die im Verfahren eine Stellungnahme abgegeben haben, die Entscheidung bekannt zu geben, es sei denn, der Verband hat von seinem Mitwirkungsrecht nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 Gebrauch gemacht.

(4) Durch schriftliche Erklärung kann ein Verband gegenüber der zuständigen Naturschutzbehörde auf die Mitwirkung in bestimmten Verfahren verzichten. Die Verfahren sind unter Angabe der für sie maßgeblichen Rechtsvorschriften zu bezeichnen.

(5) Gemäß § 64 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes können Rechtsbehelfe ferner eingelegt werden gegen

  1. 1.

    Befreiungen von dem Verbot des § 19 Absatz 1, wenn mehr als zehn Bäume betroffen sind, sowie

  2. 2.

    Befreiungen von den Verboten des § 23 Absatz 4 und 5,

sofern die Entscheidungen Vorhaben betreffen, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind.