§ 30 NachbG NRW
Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
IX. Abschnitt – Bodenerhöhungen, Aufschichtungen und sonstige Anlagen
§ 30 NachbG NRW – Bodenerhöhungen
(1) Wer den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöht, muss einen solchen Grenzabstand einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, dass eine Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Abstürzen oder Abschwemmen des Bodens ausgeschlossen ist. Die Verpflichtung geht auf den Rechtsnachfolger über.
(2) Auf den Grenzabstand ist § 36 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchstabe b), Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.