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§ 30 NVAbstG
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Abschnitt – Volksentscheid

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVAbstG
Gliederungs-Nr.: 11240010000000
Normtyp: Gesetz

§ 30 NVAbstG – Stimmabgabe

(1) 1Die Stimme darf nur auf "Ja" oder "Nein" lauten. 2Abstimmende geben durch ein Kreuz oder auf andere Weise auf dem Stimmzettel zu erkennen, ob sie die gestellte Frage mit "Ja" oder "Nein" beantworten wollen.

(2) 1Im Fall des § 28 Abs. 3 kann die abstimmende Person zu jedem der Gesetzentwürfe eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben. 2Sie braucht nicht zu jedem der Gesetzentwürfe eine Stimme abzugeben.