§ 30 NLWG
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Landesrecht Niedersachsen
IV. – Feststellung des Wahlergebnisses
§ 30 NLWG
Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeswahlvorschläge entfallen sind. Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Kreiswahlvorschlag nach § 17 Abs. 2 abgegeben haben.