§ 30 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 4 – Pflichten der Rundfunkveranstalter
§ 30 MedienG LSA – Versorgungspflicht
(1) Jeder Rundfunkveranstalter hat im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Übertragungskapazitäten die vollständige und technisch gleichwertige Versorgung der Rundfunkteilnehmer im Verbreitungsgebiet sicherzustellen.
(2) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann dem Rundfunkveranstalter auf Antrag unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten angemessene Übergangsfristen einräumen.