§ 30 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern
Abschnitt II – Laufbahnbewerber → Vierter Teil – Mittlerer Dienst
§ 30 LbV – Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1)
(1) 1In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer
- 1.das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- 2.den mittleren Schulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss oder einen nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist
und - 3.die Einstellungsprüfung bestanden oder am besonderen Auswahlverfahren mit Erfolg teilgenommen hat.
2Art. 24 Abs. 3 BayBG bleibt unberührt.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 Nrn. 2 und 3 kann in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren technischen Dienstes eingestellt werden, wer
- 1.den erfolgreichen Besuch einer Fachakademie oder einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule in einer entsprechenden Fachrichtung oder
- 2.die Meisterprüfung in einem der Fachrichtung förderlichen Handwerk oder eine entsprechende Industriemeisterprüfung oder
- 3.die Gesellenprüfung in einem der Fachrichtung förderlichen Handwerk und in der Regel eine förderliche praktische Tätigkeit von fünf Jahren nach Beendigung der Berufsausbildung oder
- 4.eine in einer Ausbildungsordnung vorgeschriebene, im öffentlichen Dienst abgelegte Abschlussprüfung
nachweist. 2Die Anforderungen für die einzelnen Laufbahnen werden durch Verordnung nach Art. 19 Abs. 2 BayBG näher festgelegt.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).