Laufbahnverordnung (LbVO)
Teil 3 – Beförderung
§ 30 LbVO – Dienstzeit
(1) Dienstzeiten im Sinne dieser Verordnung rechnen von der Beendigung der Probezeit.
(2) Zeiten ohne Dienstbezüge gelten nicht als Dienstzeiten. Als Dienstzeiten anzurechnen sind die Zeiten
- 1.
eines Urlaubs nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren,
- 2.
eines Urlaubs nach § 11 Abs. 3 Nr. 1, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit bei einer Fraktion des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtages oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder bei einem kommunalen Spitzenverband gewährt wurde,
- 3.
eines Urlaubs nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 und 3,
- 4.
- 5.
einer Elternzeit nach den §§ 19a bis 19f der Urlaubsverordnung,
- 6.
eines Beschäftigungsverbots nach Mutterschutzvorschriften, soweit dieses zu einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes geführt hat,
- 7.
eines Wehr- oder Zivildienstes oder eines Entwicklungshelferdienstes, soweit das Arbeitsplatzschutzgesetz, das Zivildienstgesetz, das Entwicklungshelfer-Gesetz oder das Soldatenversorgungsgesetz die Vornahme eines Nachteilsausgleichs zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die im jeweiligen Dienstverhältnis verbrachten Zeiten eintreten würden, anordnen.
In den Fällen des Satzes 2 Nr. 4 und 5 wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung zugrunde gelegt; insgesamt können höchstens drei Jahre berücksichtigt werden.