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§ 30 LWaldG
Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 6 – Betreten, Nutzen und Schutz der freien Landschaft

Titel: Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790.13
Normtyp: Gesetz

§ 30 LWaldG – Sperren der freien Landschaft

(1) Die zuständigen Behörden können Flächen der freien Landschaft sperren, um Gefahren im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt abzuwehren. Die zuständigen Behörden können Flächen der freien Landschaft auch sperren

  1. 1.

    zu ihrem Schutz,

  2. 2.

    zur Feld-, Wald- oder Wildbewirtschaftung,

  3. 3.

    zur Regelung des Erholungsverkehrs,

  4. 4.

    zum Schutz vor Gefahren, die unmittelbar von Maßnahmen der Bewirtschaftung der freien Landschaft ausgehen,

  5. 5.

    für Vorhaben, mit denen eine gleichzeitige Benutzung der Grundstücke durch die Allgemeinheit nicht vereinbar ist,

  6. 6.

    wegen einer einem Grundbesitzer nicht mehr zumutbaren Benutzung,

  7. 7.

    zur Durchführung landespflegerischer Maßnahmen oder

  8. 8.

    zum Schutz der Natur, insbesondere zum Schutz von besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten,

soweit und solange dies erforderlich ist.

(2) Grundbesitzer können Flächen der freien Landschaft vorübergehend

  1. 1.

    zur Feld- oder Waldbewirtschaftung oder

  2. 2.

    im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht

sperren, soweit und solange dies erforderlich ist. Gleiches gilt für Jagdausübungsberechtigte zur Durchführung von Drückjagden.

(3) Die Errichtung von verschließbaren Wegschranken bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung der Rechte nach den §§ 22 bis 25 und zur Wegnutzbarkeit in Brand- und Katastrophenfällen sowie bei Rettungseinsätzen treffen.