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§ 30 LWahlO
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

IV. – Durchführung der Wahl

Titel: Landeswahlordnung (LWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWahlO
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

§ 30 LWahlO – Wahlbekanntmachung

(1) Der Bürgermeister macht spätestens am sechsten Tage vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Stimmbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Stimmbezirke und Wahlräume kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Dabei weist der Bürgermeister darauf hin,

  1. 1.

    dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,

  2. 2.

    dass die Wahlbenachrichtigung mitgebracht werden soll und dass der Personalausweis oder Reisepass mitzubringen ist, damit sich der Wähler auf Verlangen über seine Person ausweisen kann,

  3. 3.

    dass der Wähler eine Erststimme und eine Zweitstimme hat und die Stimmabgabe durch einen Vertreter anstelle des Wählers unzulässig ist,

  4. 4.

    welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,

  5. 4a.

    dass ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wähler selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wählers ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht,

  6. 5.

    in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann,

  7. 6.

    dass nach § 107a des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, und dass unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt, und dass nach § 107a Absatz 3 des Strafgesetzbuches auch der Versuch strafbar ist.

(2) Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist ein amtlicher Stimmzettel als Muster beizufügen.

(3) Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist dem Kreiswahlleiter zu übersenden.