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§ 30 LWahlG
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Berlin

Fünfter Abschnitt – Wahlstatistik, unzulässige Wahlbeeinflussung, Veröffentlichung von Wahlbefragungen und Tätigkeit in den Wahlorganen

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: LWahlG,BE
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 LWahlG – Ehrenämter

(1) Die Tätigkeit in den Wahlausschüssen und Wahlvorständen und die Protokollführung sind neben- oder ehrenamtlich. Zur Übernahme dieser Ehrenämter sind alle Wahlberechtigten verpflichtet. Hiervon sind ausgenommen:

  1. 1.
    die Mitglieder des Abgeordnetenhauses und des Senats,
  2. 2.
    die Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen und der Bezirksämter,
  3. 3.
    Geistliche, Ärzte und Ärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen, Entbindungspfleger und Hebammen,
  4. 4.
    Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
  5. 5.
    Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes unmöglich macht,
  6. 6.
    Personen, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen, durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
  7. 7.
    Personen, die glaubhaft machen, dass sie sich am Sitzungstage des betreffenden Wahlausschusses oder am Tage der Wahl aus zwingenden Gründen außerhalb des Landes Berlin aufhalten.

Tritt in den Fällen der Nummern 5 und 6 der Hinderungsgrund nachträglich ein, so ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen und ihr gegenüber glaubhaft zu machen; im Falle der Nummer 7 muss der Hinderungsgrund spätestens vier Tage vor dem Sitzungstag oder dem Tag der Wahl der zuständigen Behörde mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden.

(2) Die Behörden und sonstigen Stellen des Landes Berlin sind berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den für die Durchführung der Wahlen zuständigen Stellen Angehörige ihrer Verwaltung zu benennen, die zur Tätigkeit in den Wahlvorständen geeignet sind. Die Bezirksämter können auch Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz außerhalb des Bezirks haben, zur Tätigkeit in den Wahlvorständen heranziehen.

(3) Das Bezirksamt ist zur Vorbereitung allgemeiner Wahlen in Berlin befugt, eine Datei von Wahlberechtigten anzulegen, die zur Tätigkeit in den Wahlvorständen verpflichtet und geeignet sind. Zu diesem Zweck dürfen folgende Merkmale verarbeitet werden:

  1. 1.

    Name

  2. 2.

    Anschrift

  3. 3.

    Geburtsdatum

  4. 4.

    Telefon- oder Mobilfunknummer

  5. 5.

    bisherige Mitwirkung in Wahlvorständen und in welcher Funktion (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schriftführer oder stellvertretender Schriftführer, Beisitzer).