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§ 30 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Vorbereitung der Wahl → Vierter Abschnitt – Wahlvorschläge, Stimmzettel

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 30 LWO – Zulassung der Wahlkreisvorschläge

(1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlkreisvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlkreisvorschläge entschieden wird.

(2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuss alle eingegangenen Wahlkreisvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.

(3) Der Kreiswahlausschuss prüft die eingegangenen Wahlkreisvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlkreisvorschläge mit den in § 28 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben fest. Fehlt bei einem von Stimmberechtigten eingereichten Wahlkreisvorschlag das Kennwort oder erweckt es den Eindruck, als handele es sich um den Wahlkreisvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung, oder ist es geeignet, Verwechslungen mit einem früher eingereichten Wahlkreisvorschlag hervorzurufen, so erhält der Wahlkreisvorschlag den Namen des Bewerbers als Kennwort. Geben die Namen mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Kreiswahlausschuss einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei; hat der Landeswahlausschuss eine Unterscheidungsregelung getroffen (§ 35 Abs. 1 Satz 2), so gilt diese.

(5) Der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des Kreiswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf die zulässigen Rechtsbehelfe hin.

(6) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 3 Abs. 6) ist nach dem Muster der Anlage 15 zu fertigen; der Niederschrift sind die zugelassenen Wahlkreisvorschläge in der vom Kreiswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.

(7) Nach der Sitzung übersendet der Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und weist dabei auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin.