§ 30 LWO
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Baden-Württemberg
3. Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → 4. Unterabschnitt – Wahlräume, Wahlzeit
§ 30 LWO – Wahlzeit
(1) In Gemeinden mit nicht mehr als 1.000 Einwohnern kann der Gemeinderat den Beginn der Wahlzeit auf 9 oder 10 Uhr und das Ende der Wahlzeit auf 16 oder 17 Uhr festsetzen, wenn die örtlichen Verhältnisse dies rechtfertigen.
(2) Auch wenn die nach Absatz 1 festgesetzte Wahlzeit vor 18 Uhr endet, darf das Wahlergebnis nicht vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.