Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 30 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer → Unterabschnitt 3 – Wasserführung, Wasserkraft

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 30 LWG – Zuständigkeit für Anordnungen zum Wasserabfluss

Zuständig für Anordnungen zum Wasserabfluss nach § 37 Abs. 3 WHG ist die obere Wasserbehörde.