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§ 30 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Ausschüsse → 2. Titel – Untersuchungsausschüsse

Titel: Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LTG,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 LTG – Kosten und Auslagen

(1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens beim Landtag trägt das Land. Zeugen und Sachverständige werden nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt. Dem Betroffenen sind die durch die Wahrnehmung der ihm nach diesem Gesetz zustehenden Rechte entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Das gilt auch für die Kosten einer angemessenen Personalausstattung des Ausschusses und der Fraktionen.

(2) Über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sowie über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen entscheidet der Untersuchungsausschuss auf Antrag des nach Absatz 1 Berechtigten. Der Beschluss des Untersuchungsausschusses kann vor dem zuständigen Gericht angefochten werden.