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§ 30 LSÜG
Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Sonderregelungen für nicht-öffentliche Stellen

Titel: Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 30 LSÜG – Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse

(1) Die nicht-öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen:

  1. 1.

    das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,

  2. 2.

    Änderungen des Namens, des Vornamens, des Geschlechtseintrages, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,

  3. 3.

    Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft und

  4. 4.

    auf Anfrage der zuständigen Stelle weitere bei der nicht-öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen zur Aufklärung sicherheitserheblicher Erkenntnisse.

(2) § 2 Absatz 2 Satz 6 und 7, § 14 Absatz 4 Satz 1 und § 16 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständige Stelle die nicht-öffentliche Stelle tritt.