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§ 30 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Richtervertretungen → Zweiter Titel – Richterräte

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 30 LRiStAG – Gemeinsame Angelegenheiten

(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch der Personalrat beteiligt (gemeinsame Angelegenheiten), so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beschlussfassung Mitglieder in den Personalrat.

(2) Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats muss zu der Zahl der Richter im gleichen Verhältnis stehen wie die Zahl der Mitglieder des Personalrats zu der Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten des Gerichts. Jedoch entsendet der Richterrat mindestens die in § 11 Absatz 4 und 5 des Landespersonalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl von Mitgliedern. Ist die Zahl der nach Satz 1 zu entsendenden Richter größer als die Zahl der Mitglieder des Richterrats, so sind, soweit vorhanden, Ersatzmitglieder im erforderlichen Umfang heranzuziehen.

(3) Bei der entsprechenden Anwendung des § 37 des Landespersonalvertretungsgesetzes gelten die in den Personalrat entsandten Mitglieder des Richterrats als Vertreter einer Gruppe.

(4) Für den Bezirksrichterrat und den Landesrichter- und -staatsanwaltsrat gelten Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Soweit gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, können die Richter an den Personalversammlungen der Gerichte mit den gleichen Rechten wie die anderen Bediensteten teilnehmen.