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§ 30 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Dienstunfähigkeit und begrenzte Dienstfähigkeit

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 30 LRiG – Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Zustimmung

(1) Beantragt ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit schriftlich, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, oder stimmt er seiner beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, so hat sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter aufgrund eines ärztlichen Gutachtens zu erklären, ob er ihn für dauernd unfähig hält, seine Dienstpflichten zu erfüllen.

(2) 1Die oberste Dienstbehörde entscheidet über die Versetzung in den Ruhestand. 2§ 28 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Entscheidung ist dem Richter zuzustellen.

(3) Versetzt die oberste Dienstbehörde den Richter in den Ruhestand, beginnt dieser mit Ablauf des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand dem Richter zugestellt worden ist.