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§ 30 LKatSG M-V
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Kosten

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKatSG M-V
Gliederungs-Nr.: 215-3
Normtyp: Gesetz

§ 30 LKatSG M-V – Zweckfremde Verwendung

Das Land sowie die Landkreise und kreisfreien Städte, dessen beziehungsweise deren Ausrüstung außerhalb des Katastrophenschutzes (§ 1 Absatz 1) verwandt wird, können von den Trägern der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes Ersatz für die hierdurch entstehenden Kosten verlangen.