Gesetze

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§ 30 LJagdG
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792.1
Normtyp: Gesetz

§ 30 LJagdG – Wildunfälle
(zu § 22a BJagdG)

Wildunfälle mit Schalenwild sind von den Unfallbeteiligten unverzüglich dem zuständigen Jagdausübungsberechtigten, Jagdaufseher oder einer Polizeibehörde anzuzeigen.