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§ 30 LJagdG 1996
Landesjagdgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

VI. Abschnitt – Jagdschutz

Titel: Landesjagdgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: LJagdG 1996,BW
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 30 LJagdG 1996 – Bestätigte Jagdaufseher (1)

(1) Jagdaufseher ohne hauptberufliche Anstellung sind auf Antrag von der unteren Jagdbehörde als bestätigte Jagdaufseher im Sinne von § 25 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes anzuerkennen, wenn sie Inhaber eines gültigen Jagdscheins sind und keine Bedenken gegen ihre persönliche oder fachliche Eignung bestehen. Bei einer hauptberuflichen Anstellung eines Jagdaufsehers kann die fachliche Eignung nur durch den Nachweis einer forstlichen Ausbildung oder Berufsjägerausbildung erbracht werden.

(2) Der Antragsteller erhält über die Anerkennung als bestätigter Jagdaufseher einen Ausweis, den er bei Ausübung des Jagdschutzes auf Verlangen eines Betroffenen vorzuzeigen hat, es sei denn, dass ihm dies aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann.

(3) Die bestätigten Jagdaufseher unterstehen der Dienstaufsicht der unteren Jagdbehörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2015 durch Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 72 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550).
Nach Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550) treten § 19 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 27, § 40 Absatz 1 Nummer 9 und 13 sowie § 40 Absatz 2 Nummer 4 und 5 des Landesjagdgesetzes mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft.