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§ 30 LFischG
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Abschnitt – Fischereibezirk, Fischereigenossenschaft

Titel: Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 30 LFischG – Aufsicht über die Fischereigenossenschaft

(1) Die Fischereigenossenschaft unterliegt der Aufsicht des Staates.

(2) Hat die Fischereigenossenschaft ihren Sitz im Gebiet eines Kreises, so ist Aufsichtsbehörde der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde. Hat die Fischereigenossenschaft ihren Sitz im Gebiet einer kreisfreien Stadt, so ist Aufsichtsbehörde die kreisfreie Stadt.

(3) Obere Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung.

(4) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium).