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§ 30 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 2 – Durchführung

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 211-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 LDG – Innerdienstliche Informationen

(1) Die Übermittlung von Personalakten, anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten und Dateien sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten, Unterlagen und Dateien an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen und die Verarbeitung der so erhobenen personenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren sind, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen, auch gegen den Willen des Beamten oder anderer Betroffener zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende Belange des Beamten, anderer Betroffener oder der ersuchten Stellen nicht entgegenstehen.

(2) Zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn sowie zwischen den Teilen einer Dienststelle sind Mitteilungen über Disziplinarverfahren, über Tatsachen aus Disziplinarverfahren und über Entscheidungen der Disziplinarorgane sowie die Übermittlung hierüber geführter Akten und Dateien zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben oder Ämtern an den Beamten oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen unter Berücksichtigung der Belange des Beamten oder anderer Betroffener erforderlich ist.