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§ 30 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 1 – Entlassung und Verlust der Beamtenrechte

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11
Normtyp: Gesetz

§ 30 LBG M-V – Entlassung kraft Gesetzes
(§ 22 BeamtStG)

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1, 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Bei Kommunalbeamten und Körperschaftsbeamten tritt im Falle des § 22 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes an die Stelle der obersten Dienstbehörde die oberste Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Für die Anordnung der Fortdauer des bisherigen Beamtenverhältnisses nach § 22 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes ist die oberste Dienstbehörde zuständig. Bei Landesbeamten ist das Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium, bei Kommunal- und Körperschaftsbeamten mit der obersten Rechtsaufsichtbehörde herzustellen.

(3) Im Falle des § 22 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes kann die oberste Dienstbehörde die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem Beamtenverhältnis auf Zeit anordnen. Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.

(4) Der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist mit dem Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihm

  1. 1.

    das Bestehen der Laufbahnprüfung oder

  2. 2.

    das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung bekannt gegeben worden ist.

Im Fall von Satz 1 Nummer 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.