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§ 30 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER ABSCHNITT – Wahlprüfung, Nachwahl

Titel: Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 333-7
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 197 vom 17.03.2005

§ 30 KWG – Wiederholungswahl

(1) 1Wird im Wahlprüfungsverfahren die vollständige oder teilweise Wiederholung der Wahl angeordnet, ist sie innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in dem dort bestimmten Umfang zu wiederholen. 2Der Wahltag wird unverzüglich nach Rechtskraft der Entscheidung von der Vertretungskörperschaft bestimmt; § 42 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 3Im Falle des § 29 Satz 1 wird der Wahltag von der Aufsichtsbehörde bestimmt. 4Die Wiederholungswahl findet für den Rest der Wahlzeit statt.

(2) 1Findet die Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlbezirken statt, so wird auf Grund der Wahlvorschläge und der Wählerverzeichnisse der Hauptwahl gewählt. 2Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn ein Bewerber gestorben ist oder nicht mehr wählbar ist; Personen, die gestorben sind oder ihr Wahlrecht verloren haben, werden im Wählerverzeichnis gestrichen. 3Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Neuwahl.

(3) Findet die Wiederholungswahl im ganzen Wahlkreis statt, so ist nach den für die Neuwahl geltenden Vorschriften zu verfahren.

(4) Wiederholungswahlen unterbleiben, wenn die Rechtskraft der Entscheidung im letzten Jahr der Wahlzeit eintritt.