§ 30 JustG NRW
Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Kapitel 3 – Beschäftigte der Gerichte und Staatsanwaltschaften → Abschnitt 3 – Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
§ 30 JustG NRW – Weitere Zuständigkeit
Neben den ihnen nach Bundesrecht obliegenden Dienstverrichtungen sind Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher zuständig:
- 1.
zur Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten;
- 2.
zur Vornahme freiwilliger Versteigerungen von Mobilien, von Früchten auf dem Halm und von Holz auf dem Stamme.