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§ 30 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAPrVO
Gliederungs-Nr.: 301.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 30 JAPrVO – Täuschungsversuche

(1) Wird im Verlauf des Prüfungsverfahrens versucht, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die davon betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit der Note "ungenügend" zu bewerten. In schweren Fällen ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen kann die Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen aufgegeben oder Nachsicht gewährt werden.

(2) Auch nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung.

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft das Landesjustizprüfungsamt.