Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 30 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Studium und erste juristische Prüfung → Abschnitt 3 – Staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: JAPG
Gliederungs-Nr.: 301-b-5
Normtyp: Gesetz

§ 30 JAPG – Ablehnung von Prüferinnen und Prüfern

(1) Die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission werden den Prüflingen in der Regel zwei Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt. Der Prüfling kann eine Prüferin oder einen Prüfer gegenüber dem Justizprüfungsamt wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen.

(2) Hat ein Antrag auf Ablehnung eines Mitglieds der Prüfungskommission wegen Besorgnis der Befangenheit Erfolg, so nimmt der Prüfling an einer anderen mündlichen Prüfung teil.