Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 30 JAG NRW
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Der juristische Vorbereitungsdienst

Titel: Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JAG NRW
Gliederungs-Nr.: 315
Normtyp: Gesetz

§ 30 JAG NRW – Aufnahme in den Vorbereitungsdienst; Dienstbezeichnung

(1) Wer die erste Prüfung bestanden hat, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses zum Land (§ 7 Abs. 1 Landesbeamtengesetz) mit der Dienstbezeichnung "Rechtsreferendarin" oder "Rechtsreferendar" in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. Die Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(2) Über die Aufnahme entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Bewerberin oder der Bewerber eingestellt werden will.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst in einem bestimmten Oberlandesgerichtsbezirk oder zu einem bestimmten Einstellungstermin besteht nicht. Im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze soll jedoch die Aufnahme unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse in dem Oberlandesgerichtsbezirk ermöglicht werden, mit dem die Bewerberin oder der Bewerber durch längeren Wohnsitz oder sonstige engere Beziehungen dauerhaft persönlich verbunden ist.

(4) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist zu versagen:

  1. 1.

    wenn die Bewerberin oder der Bewerber der Zulassung nicht würdig ist; dies ist in der Regel anzunehmen, wenn sie oder er wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist;

  2. 2.

    solange der Bewerberin oder dem Bewerber die Freiheit entzogen ist.

(5) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst kann versagt werden:

  1. 1.

    solange ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, das zu einer Entscheidung nach Absatz 4 Nr. 1 führen kann;

  2. 2.

    wenn für die Bewerberin oder den Bewerber eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt worden ist;

  3. 3.

    wenn Tatsachen vorliegen, die die Bewerberin oder den Bewerber für den Vorbereitungsdienst als ungeeignet erscheinen lassen, insbesondere wenn Tatsachen in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die Gefahr einer Störung des Dienstbetriebs oder die Gefahr begründen, dass durch die Aufnahme wichtige öffentliche Belange ernstlich beeinträchtigt würden.

(6) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst darf nicht deswegen versagt werden, weil die erste Prüfung nicht im Land Nordrhein-Westfalen abgelegt worden ist.