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§ 30 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Der juristische Vorbereitungsdienst → Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 08.03.2004
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

§ 30 JAG

(1) War eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar mehr als einen Monat dienstunfähig oder beurlaubt, so kann die Ausbildung bei der jeweiligen Ausbildungsstelle in der Regel um bis zu vier Monate verlängert werden, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ziel der Ausbildungsstelle zu erreichen.

(2) 1Auf Antrag kann die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle um bis zu vier Monate verlängert werden, wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar glaubhaft macht, dass sie oder er wegen außergewöhnlicher Umstände, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen oder wegen besonderer persönlicher Verhältnisse, nicht in der Lage war, sich der Ausbildung hinreichend zu widmen. 2Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor dem Ende der Ausbildungsstelle zu stellen. 3Die Verlängerung ist nicht zulässig, wenn die Ausbildung bei dieser Ausbildungsstelle bereits nach Abs. 1 verlängert worden war.

(3) Vor der Verlängerung einer Ausbildungsstelle ist die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft, die der Ausbildungsstelle sachlich zugeordnet ist, zu hören.

(4) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, deren Kenntnisse und Leistungen bei zwei Pflichtausbildungsstellen (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 bis 4) mit der Note "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet werden, sind zu entlassen.