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§ 30 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Aufgaben der Hochschulen → Abschnitt 2 – Studium und Lehre

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 30 HochSchG – Hochschulgrade (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule in der Regel einen Bachelorgrad, aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, in der Regel einen Mastergrad. Den Urkunden über die Verleihung von Hochschulgraden fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.

(2) In am 1. September 2010 vorhandenen anderen Studiengängen kann die Hochschule aufgrund einer Hochschulprüfung einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. An Fachhochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Universitäten können aufgrund einer Hochschulprüfung für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums einen Magistergrad verleihen.

(3) Die Hochschule kann einen Hochschulgrad auch aufgrund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, mit Zustimmung der fachlich zuständigen Ministerien verleihen.

(4) Die Promotion berechtigt zur Führung des Doktorgrades mit einem die Fachrichtung kennzeichnenden Zusatz.

(5) Im Übrigen bestimmen die Prüfungsordnungen, welche Hochschulgrade verliehen werden. Hochschulgrade werden in weiblicher oder männlicher Form verliehen.

(6) Hochschulgrade werden mit einer in deutscher und englischer Sprache verfassten ergänzenden Anlage verbunden, die den Hochschulgrad erläutert (Diploma Supplement). Sie enthält insbesondere Angaben über die Hochschule, die Art des Abschlusses, das Studienprogramm, die Zugangsvoraussetzungen, die Studienanforderungen und den Studienverlauf sowie über das deutsche Studiensystem.