§ 30 HeimmwV
Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)
Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Mitwirkung des Heimbeirates und des Heimfürsprechers
§ 30 HeimmwV – Mitwirkung bei Entscheidungen
Der Heimbeirat wirkt bei Entscheidungen der Leitung oder des Trägers in folgenden Angelegenheiten mit:
- 1.Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für Bewohnerinnen und Bewohner und der Heimordnung,
- 2.Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen,
- 3.Änderung der Entgelte des Heims,
- 4.Planung oder Durchführung von Veranstaltungen,
- 5.Alltags- und Freizeitgestaltung,
- 6.Unterkunft, Betreuung und Verpflegung,
- 7.Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Heimbetriebes,
- 8.Zusammenschluss mit einem anderen Heim,
- 9.Änderung der Art und des Zweckes des Heims oder seiner Teile,
- 10.umfassende bauliche Veränderungen oder Instandsetzungen des Heims.
- 11.Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung,
- 12.Mitwirkung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes an den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie an den Vergütungsvereinbarungen und nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes an den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen.