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§ 30 HeimmwV
Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Mitwirkung des Heimbeirates und des Heimfürsprechers

Titel: Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HeimmwV
Gliederungs-Nr.: 2170-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 30 HeimmwV – Mitwirkung bei Entscheidungen

Der Heimbeirat wirkt bei Entscheidungen der Leitung oder des Trägers in folgenden Angelegenheiten mit:

  1. 1.
    Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für Bewohnerinnen und Bewohner und der Heimordnung,
  2. 2.
    Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen,
  3. 3.
    Änderung der Entgelte des Heims,
  4. 4.
    Planung oder Durchführung von Veranstaltungen,
  5. 5.
    Alltags- und Freizeitgestaltung,
  6. 6.
    Unterkunft, Betreuung und Verpflegung,
  7. 7.
    Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Heimbetriebes,
  8. 8.
    Zusammenschluss mit einem anderen Heim,
  9. 9.
    Änderung der Art und des Zweckes des Heims oder seiner Teile,
  10. 10.
    umfassende bauliche Veränderungen oder Instandsetzungen des Heims.
  11. 11.
    Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung,
  12. 12.
    Mitwirkung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes an den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie an den Vergütungsvereinbarungen und nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes an den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen.