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§ 30 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Weiterbildung → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 HeilBG – Anerkennung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Die Anerkennung nach § 26 ist bei der Kammer zu beantragen. Diese entscheidet auf Grund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte nachzuweisen und die erworbenen Kenntnisse darzulegen sind. Bei der Anerkennung zum Führen einer Zusatzbezeichnung kann auf die Prüfung verzichtet werden; insoweit wird auf Grund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise entschieden.

(2) Die Prüfung wird von einem bei der Kammer zu bildenden Ausschuss durchgeführt. Dem Ausschuss gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an. Mindestens zwei dieser Mitglieder müssen die betreffende Bezeichnung führen; § 28 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der zuständige Minister kann ein weiteres Mitglied bestimmen. Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit des vom zuständigen Minister bestimmten Mitgliedes durchgeführt werden.

(3) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Antragsteller in seiner nach abgeschlossenem Studium durchgeführten Weiterbildung auf dem von ihm gewählten Gebiet, Teilgebiet, Schwerpunkt oder Bereich (§ 24) die als Voraussetzung für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse erworben hat.

(4) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus, dass die ordnungsgemäße Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen wird; mit den Zeugnissen ist eine Übersicht über den zeitlichen Verlauf der Weiterbildung und der einzelnen durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte sowie über die Inhalte der Weiterbildungsabschnitte vorzulegen. Zur Feststellung des Prüfungsergebnisses hat der Prüfungsausschuss Inhalt, Umfang und Ergebnis der vorgelegten Zeugnisse, die vorgelegte Übersicht und die im Rahmen der Prüfung dargelegten Kenntnisse zu beurteilen.

(5) Wird die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, so kann der Ausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verringern und hierfür besondere Auflagen bestimmen. Die Prüfung kann mehrfach wiederholt werden.

(6) Wer in einem von §§ 27 und 28 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Eine nicht abgeschlossene oder eine abgeschlossene, aber nicht gleichwertige Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Bei der Anerkennung ist die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene Berufserfahrung, Zusatzausbildung und fachärztliche und fachzahnärztliche Weiterbildung zu berücksichtigen. Über die Anerkennung und die Anrechnung entscheidet die Kammer; die Entscheidung ist innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht hat, zu treffen.

(7) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzt, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gegenseitig anerkannt werden, erhält auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 26. Die Bezeichnung ist in deutscher Sprache zu führen.

(8) Soweit in den Fällen der Absätze 1, 6 und 7 eine Bezirkskammer entschieden hat, entscheidet die Landeskammer über einen hiergegen engelegten Widerspruch.