Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Siebenter Teil – Wegereinigung
§ 30 HWG – Umfang und Häufigkeit der Reinigung durch die Anliegerinnen und Anlieger
(1) Die Reinigungspflicht nach § 29 umfasst die gesamte die Anliegereigenschaft der Reinigungsverpflichteten begründende Strecke auf folgenden Wegeflächen:
- 1.
die dem Fußgängerverkehr oder dem Fahrradverkehr dienenden, von der Fahrbahn baulich abgesetzten Wegeanlagen (Gehwege und Fahrradwege) in voller Breite,
- 2.
Wohnwege bis zur Wegemitte,
- 3.
in Fußgängerzonen, wenn die Seitenbereiche von dem übrigen Straßenraum abgegrenzt sind, bis zu dieser Abgrenzung, anderenfalls bis zur Wegemitte,
- 4.
in verkehrsberuhigten Bereichen, wenn die Seitenbereiche von dem übrigen Straßenraum abgegrenzt sind, bis zu dieser Abgrenzung, anderenfalls bis zu 2 m ab der Grundstücksgrenze.
(2) Die Reinigungspflicht umfasst die Beseitigung von Laub, Unrat und sonstigen Verschmutzungen. Der Kehricht ist aufzunehmen und von den öffentlichen Wegen wegzuschaffen; er darf nicht auf oder in andere Bestandteile der öffentlichen Wege verbracht werden.
(3) Die Reinigungshäufigkeit ist den örtlichen Erfordernissen anzupassen.