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§ 30 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Studierende

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 30 HSG LSA – Exmatrikulation

(1) 1Mitgliedschaft der Studierenden zur Hochschule endet mit der Exmatrikulation. 2Sie sind zu exmatrikulieren, wenn sie

  1. 1.

    die Abschlussprüfung bestanden oder eine in dem Studiengang nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienzieles nachweisen,

  2. 2.

    selbst einen Antrag stellen,

  3. 3.

    Gebühren und Beiträge einschließlich der Sozialbeiträge zum Studentenwerk trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nicht gezahlt haben,

  4. 4.

    im Fall von § 27 Abs. 9 den Nachweis eines Abschlusses nach § 27 Abs. 8 Satz 1 nicht zu einer von der Hochschule festgesetzten Frist eingereicht haben und der oder die Studierende dies zu vertreten hat; das Nähere regelt eine Satzung der Hochschule.

(2) Studierende können exmatrikuliert werden, wenn sie sich nicht fristgerecht zurückgemeldet haben.

(3) 1Studierende können exmatrikuliert werden, wenn sie gegenüber Mitgliedern, Angehörigen, Gästen oder Frühstudierenden einer Hochschule

  1. 1.

    Gewalt anwenden,

  2. 2.

    eine Bedrohung vornehmen oder

  3. 3.

    eine sexuelle Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ausüben.

2Gleiches gilt, wenn Studierende an den in Satz 1 genannten Handlungen teilnehmen oder wiederholt gegen das Hausrecht verstoßen, die Ordnung der Hochschule oder ihrer Veranstaltungen stören oder die Mitglieder der Hochschule hindern, ihre Rechte, Aufgaben oder Pflichten wahrzunehmen. 3Studierende können exmatrikuliert werden, wenn sie einen wiederholten oder besonders schwerwiegenden Täuschungsversuch bei einer Prüfung begangen haben.

(4) 1Über die Exmatrikulation entscheidet die Leitung der Hochschule in einem durch eine Satzung der Hochschule geregelten Verwaltungsverfahren. 2Für weniger schwerwiegende Verstöße im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 können durch Ordnung der Hochschule Ordnungsmaßnahmen vorgesehen werden. 3Mit der Exmatrikulation nach Absatz 3 ist eine Frist bis zu zwei Jahren festzusetzens, innerhalb derer eine erneute Immatrikulation an der Hochschule ausgeschlossen ist.