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§ 30 HKO
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Landesrecht Hessen

Sechster Abschnitt – Verwaltung des Landkreises → Erster Titel – Kreistag

Titel: Hessische Landkreisordnung (HKO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKO
Gliederungs-Nr.: 332-1
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 183 vom 17.03.2005

§ 30 HKO – Ausschließliche Zuständigkeiten

Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann der Kreistag nicht übertragen:

  1. 1.

    die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,

  2. 2.

    die auf Grund der Gesetze von dem Kreistag vorzunehmenden Wahlen,

  3. 3.

    die Änderung der Kreisgrenzen,

  4. 4.

    die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Einstellung, Beförderung, Entlassung und Besoldung der Beamten und der Arbeitnehmer des Landkreises im Rahmen des allgemeinen Beamten- und Arbeitsrechts,

  5. 5.

    den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen,

  6. 6.

    die Festsetzung des Investitionsprogramms und den Erlass der Haushaltssatzung,

  7. 7.

    die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nach näherer Maßgabe des § 100 der Hessischen Gemeindeordnung,

  8. 8.

    die Beratung des Jahresabschlusses (§ 112 der Hessischen Gemeindeordnung) und die Entlastung des Kreisausschusses,

  9. 9.

    die Festsetzung öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte, die für größere Teile der Kreisbevölkerung von Bedeutung sind,

  10. 10.

    die Errichtung, Erweiterung,Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie eine unmittelbare Beteiligung oder mittelbare Beteiligung von größerer Bedeutung an diesen,

  11. 11.

    die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen der Landkreis unmittelbar oder mittelbar mit größerer Bedeutung beteiligt ist,

  12. 12.

    die Errichtung, die Änderung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung sowie die Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens,

  13. 13.

    die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,

  14. 14.

    die Zustimmung zur Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie die Erweiterung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts über die in § 131 der Hessischen Gemeindeordnung genannten hinaus,

  15. 15.

    die Genehmigung der Verträge von Mitgliedern des Kreisausschusses und von Kreistagsabgeordneten mit dem Landkreis im Falle des § 50 Abs. 2,

  16. 16.

    die Führung eines Rechtsstreits von größerer Bedeutung und den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,

  17. 17.

    die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, insbesondere im Falle des § 19.