Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)
Abschnitt 9 – Besondere Regelungen für Zuwendungen und die fachbezogene Pauschale
§ 30 HG 2014 – Förderung gemeinnütziger Zwecke durch Glücksspieleinnahmen
(1) Zweckgebundene Verausgabung von Glücksspieleinnahmen
Aus den Einnahmen aus dem Fußball-Toto, der Lotterie "KENO", der Lotterie "Eurojackpot", der Losbrieflotterie mit sofortigem Gewinnentscheid, den Zusatzlotterien "Spiel 77" und "PLUS 5" wird für Zwecke im Sinne von § 10 Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) und aus den Einnahmen aus Oddset-Wetten wird für Zwecke im Sinne von § 21 Absatz 2 Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) ein Festbetrag in Höhe von 86.134.000 Euro zweckgebunden verausgabt.
(2) Regelung im Haushaltsplan
In den Erläuterungen zu den jeweiligen Einnahmetiteln sind die zweckgebundene Verausgabung, der Vorwegabzug an die Hilfeeinrichtungen für Spielsüchtige, die Destinatäre sowie der Verteilungsschlüssel verbindlich festzulegen.
(3) Verweisung
Die Ausgaben können entsprechend § 29 Absatz 3, 4, 5 Satz 4 und 5 sowie Absatz 6 zur Verfügung gestellt werden.
(4) Eigenmittel
Die Ausgaben gelten bei den Destinatären als Eigenmittel.